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Impressum für Kleinunternehmer: Pflichtangaben nach § 5 DDG

Was ins Impressum eines Kleinunternehmers gehört – Pflichtangaben nach § 5 DDG und § 18 MStV, was nicht hinein muss, häufige Fehler, Muster.

Seit Mai 2024 heißt die Rechtsgrundlage nicht mehr Telemediengesetz, sondern Digitale-Dienste-Gesetz: § 5 DDG regelt, was ins Impressum gehört. Inhaltlich hat sich wenig geändert – aber viele Impressen kleiner Betriebe verweisen noch auf § 5 TMG, verlinken auf die abgeschaltete EU-Streitschlichtungsplattform oder lassen Angaben weg, die Pflicht sind. Dieser Artikel listet, was Kleinunternehmer, Freiberufler und Einzelunternehmer tatsächlich brauchen, was nicht, und wo die Abmahnungen herkommen.

Am Ende steht ein Muster. Wer es lieber ausfüllen lässt: Der Impressum-Generator fragt die nötigen Angaben ab und erzeugt den Text.

Wer ein Impressum braucht

Jeder, der einen digitalen Dienst „geschäftsmäßig“ anbietet – und geschäftsmäßig ist nach ständiger Rechtsprechung fast alles, was nicht rein privat ist: die Website eines Handwerkers, die Seite einer Physiotherapeutin, das Portfolio eines Fotografen, der Instagram-Account, über den ein Salon Termine anbietet, der Etsy-Shop.

Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG spielt dabei keine Rolle. Sie befreit von der Umsatzsteuer, nicht von der Impressumspflicht. Wer als Kleinunternehmer eine geschäftliche Website betreibt, braucht ein vollständiges Impressum.

Nicht betroffen: rein private Seiten ohne geschäftlichen Bezug – die Familienchronik, der Reiseblog ohne Werbung.

Die Pflichtangaben nach § 5 DDG

Für einen Kleinunternehmer, Einzelunternehmer oder Freiberufler ohne Handelsregistereintrag:

Angabe Was genau Grundlage
Name Vor- und Nachname, bei Einzelunternehmen mit Geschäftsbezeichnung: „Malermeister Max Beispiel“ oder „Beispiel Webdesign, Inhaber Max Beispiel“ § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG
Anschrift Straße, Hausnummer, PLZ, Ort – ladungsfähig, kein Postfach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG
Kontakt E-Mail-Adresse und eine weitere Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme, in der Regel Telefonnummer; ein Kontaktformular allein reicht nicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG
USt-IdNr. Nur „soweit vorhanden“. Kleinunternehmer haben meist keine – dann entfällt die Zeile. Die Steuernummer gehört nicht hinein § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG
Wirtschafts-Identifikationsnummer Ebenfalls „soweit vorhanden“; wird seit 2024 schrittweise vergeben § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG

Dazu kommen je nach Tätigkeit:

Angabe Wer Grundlage
Aufsichtsbehörde Tätigkeiten mit behördlicher Zulassung: Makler (§ 34c GewO), Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Bewachung, Gaststätten mit Alkoholausschank § 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG
Registereintrag Wer im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister steht: Registergericht und Nummer. Eingetragene Kaufleute (e. K.) ja, nicht eingetragene Kleingewerbetreibende nein § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG
Kammer, Berufsbezeichnung, Berufsregeln Reglementierte Berufe: Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Heilpraktiker. Zuständige Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung mit Verleihungsstaat, berufsrechtliche Regelungen mit Fundstelle § 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG
Handwerksrolle Handwerker im zulassungspflichtigen Handwerk: Handwerkskammer und Eintragung nennen – nicht ausdrücklich in § 5 DDG, aber über § 2 DL-InfoV verlangt § 2 DL-InfoV
Berufshaftpflicht Berufe mit Pflichtversicherung (Anwälte, Steuerberater, Architekten, Makler): Versicherer, Anschrift, räumlicher Geltungsbereich § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV

Was zusätzlich gilt: § 18 MStV und VSBG

Verantwortlicher für Inhalte (§ 18 Abs. 2 MStV). Wer journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht – ein Blog, Ratgeberartikel, regelmäßige News –, nennt eine verantwortliche Person mit Namen und Anschrift. Bei einem Einzelunternehmer ist das der Inhaber selbst; eine Zeile „Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV: Max Beispiel, Anschrift wie oben“ reicht. Reine Leistungsübersichten ohne Artikel brauchen das nicht, schaden tut die Zeile aber nie.

Verbraucherschlichtung (§ 36 VSBG). Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten müssen angeben, ob sie an Streitbeilegungsverfahren teilnehmen. Kleinere sind nicht verpflichtet – der Hinweis „Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen“ ist trotzdem üblich und unschädlich.

EU-Streitschlichtungsplattform. Die OS-Plattform wurde im Juli 2025 abgeschaltet, die Verlinkungspflicht ist entfallen. Alte Hinweise mit Link auf ec.europa.eu/consumers/odr entfernen.

Was nicht ins Impressum muss

  • Die Steuernummer vom Finanzamt. Sie gehört auf Rechnungen, nicht ins Impressum – und dort auch nur, wenn keine USt-IdNr. vorhanden ist.
  • Der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Er gehört auf Rechnungen. Im Impressum ist er freiwillig.
  • Bildnachweise. Urheberrechtlich sinnvoll, aber keine Impressumsangabe. Eigene Seite oder direkt am Bild.
  • Haftungsausschluss für Links. Rechtlich weitgehend wirkungslos; schadet nicht, bringt nichts.
  • Die Datenschutzerklärung. Sie ist eine eigene Pflicht nach DSGVO und gehört auf eine eigene Seite, verlinkt neben dem Impressum. Was hinein muss: DSGVO-Checkliste.

Wo das Impressum stehen muss

„Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ – so § 5 DDG. In der Praxis:

  • Link „Impressum“ im Footer jeder Seite. Nicht „Kontakt“, nicht „Info“, nicht „Rechtliches“ allein.
  • Von jeder Seite mit höchstens zwei Klicks erreichbar.
  • Als Text, nicht als Bild – auch wegen Spam-Schutz nicht. Wer die E-Mail-Adresse verschleiern will, nutzt technische Lösungen im Code, keine Grafik.
  • Auch auf Social-Media-Profilen, die geschäftlich genutzt werden: Link zum Impressum der Website in der Bio oder im Info-Bereich reicht, wenn er als solcher erkennbar ist.
  • Nicht hinter einem Cookie-Banner versteckt, das erst weggeklickt werden muss.

Die häufigsten Fehler – und woher die Abmahnungen kommen

  1. Verweis auf § 5 TMG. Seit Mai 2024 falsch. Nicht abmahnfähig an sich, aber ein Zeichen, dass das Impressum lange niemand geprüft hat.
  2. Link auf die OS-Plattform. Führt seit Juli 2025 ins Leere.
  3. Keine Telefonnummer. E-Mail plus Kontaktformular reicht nicht; die Rechtsprechung verlangt eine zweite schnelle Kontaktmöglichkeit, in der Regel Telefon.
  4. Postfach statt Anschrift. Nicht ladungsfähig.
  5. Fehlende Kammer und Berufsregeln bei Ärzten, Anwälten, Physiotherapeuten, Steuerberatern. Der häufigste Abmahngrund bei reglementierten Berufen.
  6. Fehlende Aufsichtsbehörde bei Maklern und Vermittlern.
  7. Impressum nur als Bild oder nur im Menü versteckt.
  8. Geschäftsbezeichnung ohne Inhaber. „Beispiel Webdesign“ allein ist keine Person; es fehlt „Inhaber: Max Beispiel“.

Abmahnungen kommen von Wettbewerbern, Abmahnvereinen und – bei reglementierten Berufen – von Kollegen und Kammern. Typische Forderung: 500 bis 2.000 € plus Unterlassungserklärung. Bußgelder nach § 33 DDG bis 50.000 € sind theoretisch möglich, in der Praxis selten.

Muster: Impressum für einen Kleinunternehmer

Für einen Einzelunternehmer ohne Registereintrag, ohne reglementierten Beruf, mit Blog:

Impressum

Angaben gemäß § 5 DDG

Max Beispiel Beispiel Webdesign Bahnhofstraße 1 01796 Pirna

Telefon: 03501 000000 E-Mail: mail@beispiel.de

Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV: Max Beispiel, Anschrift wie oben

Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Bei vorhandener USt-IdNr. kommt die Zeile „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG: DE123456789“ dazu. Bei Handwerkern die Handwerkskammer und Eintragung, bei reglementierten Berufen Kammer, Berufsbezeichnung und Berufsregeln.

Der Impressum-Generator fragt genau diese Fälle ab – Rechtsform, Register, Kammer, USt-IdNr., redaktionelle Inhalte – und erzeugt den passenden Text zum Kopieren.

Hinweis

Dieser Artikel ist eine Zusammenfassung aus der Praxis, keine Rechtsberatung. Für Sonderfälle – GmbH, UG, GbR mit mehreren Gesellschaftern, ausländische Anbieter, Plattformen mit Nutzerinhalten – lohnt der Blick zum Anwalt. Für den Standardfall des Kleinunternehmers reichen die Angaben oben. Wer sie einmal sauber gesetzt hat, prüft sie einmal im Jahr – und immer, wenn sich Adresse, Rechtsform oder Tätigkeit ändern. Bei einer neuen Website gehören Impressum und Datenschutzerklärung bei mir zum Festpreis dazu.

Häufige Fragen

Brauche ich als Kleinunternehmer überhaupt ein Impressum?

Ja, sobald die Website geschäftlich ist – und das ist sie, wenn du dort Leistungen oder Produkte anbietest, auch ohne Shop. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG betrifft nur die Umsatzsteuer, nicht die Impressumspflicht. Ausnahme sind rein private Seiten ohne geschäftlichen Bezug.

Muss ich meine private Adresse angeben?

Es muss eine ladungsfähige Anschrift sein – also eine Adresse, unter der du Post und Zustellungen erhältst. Ein Postfach reicht nicht. Wer keine Geschäftsadresse hat, kann eine Anschrift über einen Anbieter für virtuelle Büros oder Coworking nutzen, sofern Zustellungen dort tatsächlich angenommen werden.

Brauche ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Nur, wenn du eine hast. § 5 DDG verlangt die USt-IdNr. „soweit vorhanden“. Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben meist keine – dann entfällt die Angabe. Die Steuernummer gehört nicht ins Impressum.

Muss ich auf die EU-Streitschlichtungsplattform verlinken?

Nicht mehr. Die OS-Plattform der EU wurde im Juli 2025 abgeschaltet; die Pflicht zur Verlinkung ist entfallen. Bestehende Hinweise solltest du entfernen, weil sie ins Leere führen. Der Hinweis nach § 36 VSBG zur Verbraucherschlichtung gilt weiterhin – für Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten verpflichtend, für kleinere freiwillig, aber der Hinweis „nicht bereit oder verpflichtet“ ist üblich.

Was passiert, wenn das Impressum fehlt oder unvollständig ist?

Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände, typischerweise 500 bis 2.000 € zuzüglich Unterlassungserklärung, und Bußgelder bis 50.000 € nach § 33 DDG. In der Praxis sind Abmahnungen der Regelfall – und sie treffen kleine Betriebe, weil dort am häufigsten etwas fehlt.

Reicht das Impressum auf einer Unterseite?

Ja, wenn es von jeder Seite mit höchstens zwei Klicks erreichbar ist und der Link als „Impressum“ erkennbar ist – üblich im Footer. Nicht ausreichend: nur im Menü versteckt, nur als Bild, nur hinter einem Login.

Quellen

  1. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 – Allgemeine Informationspflichten Gesetze im Internet · abgerufen 13.09.2026
  2. Medienstaatsvertrag (MStV), § 18 – Informationspflichten und Impressum die medienanstalten · abgerufen 13.09.2026
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 19 – Kleinunternehmer Gesetze im Internet · abgerufen 13.09.2026

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